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Merkblatt zur Teilnahme am Faschingszug
Merkblatt-114-Bundesminesterium.pdf
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Allgemeine Anordnungen während des Faschingsumzugs des Faschingsverein Bad Birnbach e.V.:

  • Für jedes Fahrzeug ist neben dem Fahrer eine verantwortliche Person zu bestimmen. Der Fahrer sowie die verantwortliche Person müssen von Beginn der Veranstaltung an alkoholfrei sein. Während der Veranstaltung darf an vorgenannte Personen kein Alkohol verabreicht werden. Ein gültiger Führerschein ist mitzuführen. Der Fahrer muss mindestens 18 Jahre sein. Kein Personentransport bei An- und Abfahrt zum/vom Faschingsumzug.
  • Die Fahrzeuge dürfen nur in Schrittgeschwindigkeit fahren. Es dürfen keine Feuerwerkskörper abgebrannt werden.
  • Die teilnehmenden Gruppen sind dafür verantwortlich, dass durch die am Fahrzeug angebrachten Aufbauten die Sichtverhältnisse für die Fahrzeugführer und die Lenkfähigkeit der Fahrzeuge nicht beeinträchtigt werden und für jede Person im Fahrzeug eine Sitzfläche vorhanden ist. Die zusätzlichen Aufbauten einschließlich der Sitzfläche müssen rutschfest mit dem Fahrzeug verbunden und insbesondere da, wo sich Personen aufhalten, eine ausreichende Trittfestigkeit aufweisen.
  • Die beförderten Personen müssen auf den Fahrzeugen/Wagen durch Geländer von ausreichender Höhe und Stärke gegen Herabstürzen gesichert sein.
  • Das Auswerfen von Gegenständen, die Verletzungen der Zuschauer verursachen können – wie Flaschen oder anderen Gegenständen – ist strengstens verboten.
  • Die einschlägigen Lärmschutzrichtlinien sind einzuhalten (gem. Bundesemissionsschutzgesetz / Freizeitlärmrichtlinie).
  • Die Lautsprecheranlagen müssen mindestens auf einer Höhe von 2m angebracht sein, damit Kinder besser von Lärm geschützt werden. Die maximale Lautstärke ist auf ein erträgliches Maß (ca. 90 dB) zu begrenzen. Wir hoffen auf euer Verständnis und Mithilfe. Bei Überschreitung der Lautstärke kann verlangt werden, die Lautsprecher nach innen zu drehen, bzw. ein sofortiger Ausschluss von der Teilnahme am Zug kann erfolgen.
  • Soweit verkehrsgefährdete Straßenverunreinigungen durch den Faschingszug verursacht werden, haben die Teilnehmer auf ihre Kosten die Reinigung unverzüglich durchzuführen, bzw. die Kosten hierfür des Reinigungsunternehmens werden in Rechnung gestellt.
  • Auswerfen von Konfetti und Stroh ist ebenfalls untersagt. Bei Zuwiderhandlung werden die Reinigungskosten auf den Verursacher (Gruppe) übertragen.
  • Der Veranstalter muss betrunkene Personen und solche mit Masken oder Verkleidungen, welche das religiöse oder sittliche Empfinden der Öffentlichkeit verletzen können, von der Teilnahme am Faschingszug ausschließen.
  • Es dürfen auf dem Faschingswagen keine branntweinhaltigen Getränke − auch keine Mixgetränke − mitgeführt werden.
  • Die Verantwortlichen der teilnehmenden Gesellschaften/Gruppen haben sicherzustellen, dass bei Fahrzeugen aller Art mehrere Ordner/Sicherheitspersonen das Fahrzeug begleiten. Bei Zugmaschinen betrifft dies insbesondere die Sicherheit der großen Räder. Die Anzahl der Begleiter richtet sich nach der Größe des Wagens. Die nötige Anzahl bestimmt der Zugführer des Veranstalters. Mindestens aber 6 Personen.
  • Die Größe des Zugfahrzeugs soll sich nach der Größe des Wagens richten. Eine Druckluftbremsanlage ist bei größeren Wägen erforderlich. Eine extreme Überdimensionierung des Zugfahrzeuges ist nicht erwünscht.
  • Den Anordnungen aller Sicherheits- und Ordnungskräfte, wie z.B.: Polizei, Feuerwehr, Zugführer, Security etc. ist unbedingt nachzukommen. Über Unfälle und / oder Sachbeschädigungen während des Zugverlaufes ist die Polizei sofort und unmittelbar zu verständigen. Darüber hinaus sind derartige Vorkommnisse der Zugleitung/ dem Veranstalter spätestens zum Abschluss des Zuges zu melden.
  • Das Mitführen bzw. der Gebrauch von Konfettikanonen werden aus Gründen der Sicherheit der Zuschauer untersagt.
  • Bei Musiknutzung während des Faschingszuges ist ein Anmeldung und Abgabe an GEMA selbst vorzunehmen.
  • Der Veranstalter behält sich das Recht vor, Wägen ohne Thema oder Motto vom Umzug auszuschließen. Beteiligte ohne Maskierung haben nach unserer Meinung nichts mit dem Brauchtum Fasching zu tun, diese sollten nicht mitkommen.
  • Sollten ein Wagen oder eine Gruppe gegen diese Auflagen verstoßen, oder grob fahrlässig dagegenhandeln, erfolgt sofortiger Ausschluss aus dem Faschingszug. Des Weiteren sind sich die Faschingsgesellschaften aus der Region einig, dass dies automatisch eine Sperre für die anderen Faschingsumzügen der Region bedeutet.
  • Bei Ausschluss aus dem Faschingszug, aus welchen Gründen auch immer, erfolgt keine Haftung oder Kostenübernahme jeglicher Art.
  • Das bereitgestellte Markblatt Nr. 114 vom 18.07.2000 des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen ist bindend zu befolgen.

 

Die Teilnehmer erklären mit Anmeldung und Teilnahme am Faschingszug, dass der Veranstalter, seine beauftragten und für Ihn handelnden Personen, sowie der jeweilige Straßenbaulastträger von jeglichen Haftungsansprüchen freigestellt werden. Zuwiderhandlungen gegen die Teilnahmebedingungen können zum Ausschluss vom Faschingszug führen. Die Zugaufstellung beginnt ab 12.30 Uhr im Bereich Emil-Schwate-Straße/Passauer Straße, Beginn des Zuges 14.00 Uhr